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2,5-Dimethoxy-4-bromamphetamin
2,5-Dimethoxy-4-bromamphetamin (Abk. DOB) ist ein potentes und wirkungsstarkes Halluzinogen. Chemisch gehört es zur Strukturklasse der Amphetamine. Mit Wirkung vom 1. Februar 1998 wurde die amtliche Bezeichnung von Dimethoxybromamphetamin im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) der Bundesrepublik Deutschland in Brolamfetamin geändert. Mit der Zehnten Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften (10. BtMÄndV)[1] vom 20. Januar 1998 (BGBl. I S. 74) wurde die Bezeichnung des Betäubungsmittels Dimethoxybromamphetamin (DOB) im BtMG an die WHO-Nomenklatur angepasst (10. BtMÄndV Art. 1 Nr. 1 Buchst. b). Weiteres empfehlenswertes Fachwissen
GeschichteDOB wurde erstmals 1967 synthetisiert. Erste Berichte über die Wirkung und die unerwartet hohe Potenz von DOB erschienen 1971. SyntheseEin möglicher Syntheseweg ist in PIHKAL #62 beschrieben. Dort wird 2,5-Dimethoxyamphetamin mit elementarem Brom direkt zu DOB umgesetzt. Physiologische EigenschaftenDosierungDie wirksame Dosis liegt im Bereich von 1–3 mg, die Wirkdauer ist mit 18–30 Stunden enorm hoch. Die Wirkung setzt erst recht spät ein. WahrnehmungDOB scheint u. a. eine entaktogene Wirkung zu haben und vor allem das Farbempfinden und den Tastsinn zu verstärken. BiologischUntersuchungen mit radioaktiv (Brom-Atom) markiertem DOB zeigen eine interessante Wirkung im Körper. Die Substanz sammelt sich über mehrere Stunden in der Lunge an und erreicht erst später das Gehirn. Dies legt die Vermutung nahe, dass DOB in der Lunge metabolisiert wird und erst das Metabolit wirklich psychoaktiv ist. Dies würde sowohl das späte Einsetzen der Wirkung als auch die extrem hohe Wirkdauer erklären. NebenwirkungenWie viele andere psychoaktive Substanzen birgt auch DOB die Gefahr der Auslösung einer latenten Psychose (Siehe auch HPPD). Von Konsumenten wurden Tremor und Krämpfe berichtet. Vereinzelt kam es bei starken Überdosierungen zu schweren Vergiftungen, sogar Todesfälle sollen vorgekommen sein. Bei ungünstigen Veranlagungen kann schon eine „normale“ Dosis zu einer kaum mehr kontrollierbaren Wirkung führen. RechtsstatusDOB wurde durch den Suchtstoffkontrollrat der UNO im Schedule I der Konvention über Psychotrope Substanzen eingeführt und ist damit praktisch weltweit illegal. In der Bundesrepublik Deutschland wurde DOB mit der ersten Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung (1. BtMÄndV)[2] vom 6. August 1984 (BGBl. 1984 I S. 1081) als nicht verkehrsfähiges Betäubungsmittel in Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 BtMG[3] aufgenommen. QuellenLiteratur
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Dieser Artikel basiert auf dem Artikel 2,5-Dimethoxy-4-bromamphetamin aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar. |