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Überwachungsbedürftige AnlageAls Teilmenge von Anlagen gehören überwachungsbedürftige Anlagen zu den Arbeitsmitteln im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Insofern gelten auch für sie die gemeinsamen Vorschriften von Abschnitt 2 der BetrSichV, falls diese Anlagen von Beschäftigten bei der Arbeit genutzt werden. Ansonsten sind insbesondere die Vorschriften des Abschnitts 3 der BetrSichV anzuwenden (dadurch ist auch der Schutz Dritter gewährleistet).
Weiteres empfehlenswertes Fachwissen² die Druckgeräte, innerbetrieblich eingesetzte ortsbewegliche Druckgeräte oder einfache Druckbehälter sind oder beinhalten Für alle Anlagen gilt, dass alle Teile miterfasst sind, die zum sicheren Betrieb der Anlage erforderlich sind. Für Druckbehälteranlagen bedeutet dies beispielsweise, dass die vollständige Funktionseinheit aus Druckbehältern, Rohrleitungen, Ausrüstungsteilen sowie Ausrüstungsteilen mit Sicherheitsfunktion besteht. Das Schutzkonzept der BetrSichV sieht für überwachungsbedürftige Anlagen vor:
Für bestimmte überwachungsbedürftige Anlagen gibt es einen Erlaubnsivorbehalt, d. h. der Betreiber hat bei der zuständigen Behörde eine Erlaubnis zu beantragen.
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Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Überwachungsbedürftige_Anlage aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar. |