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Ärztliche Aufklärung
Weiteres empfehlenswertes FachwissenÄrztliche Aufklärung ist die Information eines Patienten über eine Erkrankung und geplante Diagnostik oder Therapiemaßnahmen. Sie resultiert aus dem Bild des selbstbestimmten Patienten, der – mit Unterstützung des Arztes – selbst über den Gang seiner Behandlung entscheidet. Sie umfasst die Aufklärung über die Erkrankung und deren drohende Gefahren, über die vorgesehenen diagnostischen und therapeutischen Methoden, deren Nutzen und Risiken sowie mögliche alternative Behandlungswege (Selbstbestimmungsaufklärung). Außerdem enthält sie Informationen über das Verhalten des Patienten, das für seine Gesundheit erforderlich ist (Sicherungsaufklärung).
Rechtliche Aspekte im KrankenhausDer Krankenhausträger und die Chefärzte müssen durch geeignete Richtlinien, Anleitung und Kontrolle dafür sorgen, dass die ärztlichen Aufklärungspflichten eingehalten werden. Das Krankenhaus darf seinen Ärzten nicht freistellen, wann und wie sie aufklären. Es muss die Art und Weise der Aufklärung festlegen und darauf hinweisen, dass
Rechtlicher GrundgedankeDie Selbstbestimmungsaufklärung soll dem Patienten ermöglichen, Art, Bedeutung, Ablauf und Folgen einer Behandlung zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch in den Grundzügen zu verstehen. Er soll zu einer informierten Risikoabwägung in der Lage sein. In diesem Rahmen ist der Patient auch über seine nicht ganz außer Wahrscheinlichkeit liegenden Risiken zu unterrichten (BGH NJW 1984, 1397, 1398), d.h., der Arzt muss auch auf typische, wenn auch seltene, Risiken hinweisen, um dem Patienten die Entscheidung darüber zu überlassen, ob er etwaige Gefahren für seine Gesundheit auf sich nehmen will (BGH VersR 1993, 228, 229). Aber auch wenig wahrscheinliche Risiken müssen mit dem Patienten besprochen werden, wenn für den Eingriff aus medizinischer Sicht keine Dringlichkeit oder überhaupt keine zwingende Indikation besteht (BGH NJW 1984, 1395, 1396). Unter solchen Umständen ist die Einwilligung in einen körperlichen Eingriff nur wirksam, wenn der Einwilligende in der Lage gewesen ist, das Für und Wider genau zu beurteilen und gegeneinander abzuwägen. Das setzt voraus, dass der Arzt den Behandelten die Gründe und Gegengründe eingehend auseinandersetzt. Der Grundgedanke ist: Je dringender der Eingriff, desto geringere Anforderungen sind an den Umfang der Aufklärung zu stellen; je weniger dringend der Eingriff, desto größere Anforderungen sind an die Aufklärungspflicht zu stellen. Siehe auch
Kategorien: Allgemeinmedizin | Medizinrecht |
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